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§ 19 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Aufsichtsrat

§ 19

(1) Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 umgesetzt werden.

(3) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen sollen vierteljährlich stattzufinden.

(4) Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse zu berichten.

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