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§ 2 ZollAnm-V 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 2

(1) Soweit die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) und die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gemäß Art. 167 vorgesehen sind, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die im Anhang 1 für die Standardzollanmeldung vorgesehenen Angaben einzutragen.

(2) Wird in den Fällen von § 2a Abs. 1 lit. b ZollR-DG eine ergänzende Anmeldung für die Einfuhrabgaben in einem anderen Mitgliedstaat für Waren abgegeben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Anwendungsgebiet befunden haben, so gelten für die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung betreffend die Einfuhrumsatzsteuer im Anwendungsgebiet die Bestimmungen von Anhang 2.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Abgabe einer Anmeldung für elektrische Energie die Bestimmungen von Anhang 3.

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