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§ 7 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Leistungsvereinbarungs-Monitoring

§ 7

Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.

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