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§ 10 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

2. Abschnitt

Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich Anträge

§ 10

(1) Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).

(2) Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. eine Beschreibung des Kulturgutes,
  2. 2. eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß § 2 handelt, sowie
  3. 3. eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.

(3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.

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