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§ 17b SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Organisation

§ 17b.

(1) Ein Mitglied muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß § 17a Abs. 1 einschlägige Kenntnisse insbesondere im Bereich der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften erforderlich sind.

(2) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter der Direktion oder wer in den letzten drei Jahren sonstiger Bediensteter einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 war. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. Nr. 256/1990), dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung zum Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jedes Mitglied der Kontrollkommission einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Kontrollkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen; diese Personen haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind der Kontrollkommission Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Kontrollkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.

Schlagworte

Grundrecht, Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Politik-, Sachausstattung, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236126

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