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§ 14 SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

4. Hauptstück

Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Rechtsschutzbeauftragter

§ 14.

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 6.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, denen sich eine Aufgabe gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 zu setzen oder gemäß § 10 Abs. 4 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (§ 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung ist zu begründen und darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig.

(3) Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG und § 11 Abs. 1 Z 7 entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236115

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