Ziele des Gesetzes
§ 3
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch
- 1. die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
- 2. Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
- 3. das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
- 4. der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
- 5. über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
- a) die Vollendung des Energiebinnenmarkts,
- b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
- c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen,
- d) die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
- e) die Verbesserung der Energieeffizienz,
womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.
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