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§ 11 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Formaler Genehmigungsabschnitt

§ 11

(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren.

(2) Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß § 10 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 10 Abs. 7 zu treffen.

(3) Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(4) Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Energie-Infrastrukturbehörde bekannt gegeben werden.

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