vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Berichterstattung

§ 40

Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)