4. Abschnitt
Konformitätsbewertung Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
§ 19
(1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.
(2) Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.
(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.
(4) Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in § 2 Abs. 2 Z 1 lit.g genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.
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