Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
§ 17
(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
- 1. Wasserfahrzeuge;
- 2. Bauteile;
- 3. Antriebsmotoren.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)