vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

§ 17

(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

  1. 1. Wasserfahrzeuge;
  2. 2. Bauteile;
  3. 3. Antriebsmotoren.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)