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§ 11 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 11

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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