vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage9 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Anlage9

Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

  1. a) eine allgemeine Beschreibung des Typs;
  2. b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;
  3. c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;
  4. d) eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
  5. e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;
  6. f) Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Z 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3;
  7. g) Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Z 2;
  8. h) Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Z 1.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte