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Anlage7 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG
MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN

Anlage7

  1. 1. Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.
  2. 2. Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

X + k. S ≤ L

S ist die Standardabweichung mit:

S² = ∑ (x – X)² / (n – 1)

X = arithmetisches Mittel der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse

x = aus der Stichprobe gewonnene Einzelergebnisse

L = entsprechender Grenzwert

n = Anzahl der Motoren in der Stichprobe

k = statistischer, von n abhängiger Faktor (vgl. nachstehende Tabelle)

n

2

3

4

5

6

7

8

9

10

 

k

0,973

0,613

0,489

0,421

0,376

0,342

0,317

0,296

0,279

 

n

11

12

13

14

15

16

17

18

19

 

k

0,265

0,253

0,242

0,233

0,224

0,216

0,210

0,203

0,198

 

Wenn n ≥ 20, dann k = 0,860 / √n.

 
           

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