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Anlage 3 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Anlage 3

ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

  1. a) Name und Anschrift des Herstellers;
  2. b) Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
  3. c) Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;
  4. d) Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

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