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§ 23 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Koordinierung der notifizierten Stellen

§ 23.

Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 36 der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179289

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