Koordinierung der notifizierten Stellen
§ 23.
Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 36 der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179289
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