vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 13.

(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179279

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)