Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 13.
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179279
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