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§ 5 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Monatswerte

§ 5

(1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher unter Angabe der Netzverluste und der gesamten Abgabe für Pumpspeicherung;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. darüber hinaus die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  4. 4. den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) unabhängig von der jeweiligen Netzebene, jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(2) Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 unterbleiben.

(3) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Laufkraftwerken darüber hinaus das Regelarbeitsvermögen und das Arbeitsvermögen;
  3. 3. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung, die Wärmeerzeugung und -abgabe und die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme verbrauchten Primärenergieträger jeweils getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern sowie den Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz jeweils getrennt nach Standort;
  5. 5. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
  6. 6. den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.

    Für anerkannte Ökostromanlagen sind über die Daten gemäß Z 1, 4 und 5 hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.

(4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

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