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§ 18 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitätsstatistikverordnung 2007, BGBl. II Nr. 284/2007 außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

(3) Die Netzbetreiber haben für den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zusätzlich die Anzahl der Zählpunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Z 4 zu melden.

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