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§ 16 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Meldetermine

§ 16

(1) Die Angaben gemäß § 4 (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 6 (Betriebsstatistik – Jahreswerte), § 7 (Bestandsstatistik), § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und § 10 Z 1 lit. d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 10 Z 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.

(4) Für die Angaben gemäß §§ 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.

(5) Für die Angaben gemäß § 12 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 idF Novelle 2013.

(6) Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln.

(7) Sollte ein Meldetermin gem. Abs. 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.

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