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§ 21 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 21.

Bei Neufeststellung einer Beschädigtenrente (§ 15) ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist. § 24 Abs. 8 HVG ist in diesen Fällen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178409

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