Abschnitt II
Übergangsrecht Grundsätze
§ 10.
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes individuell festgestellte Ansprüche, eingeräumte Berechtigungen und sich daraus ergebende Verpflichtungen nach dem HVG gewahrt.
(2) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, bleibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Dieses hat die am 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178398
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