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§ 26 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

§ 26.

(1) Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.

(2) § 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. auch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz gegeben ist und
  2. 2. die Frist des § 9 Abs. 2 nicht gilt.

(3) Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. § 10 gilt sinngemäß.

(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178263

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