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§ 10 PD-Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 10

Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

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