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§ 6 EKV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2017

Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

§ 6.

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

  1. 1. Firma oder Bezeichnung,
  2. 2. Rechtsform,
  3. 3. Sitz und Sitzland,
  4. 4. Verwaltungssitz und
  5. 5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

    anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40197792

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