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§ 3 EKV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

§ 3.

Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177179

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