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Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

§ 0

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Kurztitel

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 184/2015 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2026

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Unterzeichnungsdatum

19.06.2014

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

StF: BGBl. III Nr. 184/2015

Änderung

BGBl. III Nr. 48/2026

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 27. Oktober 2014 bzw. 5. Dezember 2014 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn1 vom 15. Mai 1992 (im Folgenden: das Abkommen über die Grenzabfertigung)

  1. unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze zwischen der Republik Österreich und Ungarn (in der Folge „Vertragsparteien“) im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) sicherzustellen;
  2. zur Ermöglichung des erleichterten Grenzübertritts auf grenzüberschreitenden Wegen im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle gemäß Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex

________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Schlagworte

Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009405

Dokumentnummer

NOR40277647

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Stichworte