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§ 3 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Festlegung der Vergütung pro Antrag

§ 3.

(1) Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:

  1. 1. Kategorie I: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 15 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 6 Euro.
  2. 2. Kategorie II: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 30 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 10 Euro.
  3. 3. Kategorie III: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 60 Minuten pro Antrag voraussichtlich übersteigt, ein Pauschalbetrag von 15 Euro.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Abs. 1 festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265354

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