vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2

Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2

§ 24

Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)