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§ 18 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2016

Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

§ 18

(1) Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.

(2) Diese enthält folgende Daten:

  1. 1. Name der Unternehmer
  2. 2. Ordnungsbegriff der Unternehmer
  3. 3. Art der Sicherheitseinrichtung
  4. 4. Seriennummern der Signatur- bzw. Siegelzertifikate
  5. 5. Identifikationsnummern der Registrierkassen
  6. 6. Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
  7. 7. Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
  8. 8. Datum der Registrierung
  9. 9. Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
  10. 10. Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
  11. 11. Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
  12. 12. Daten aus Kontrollen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.

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