vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes

§ 10

(1) Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 derAnlage aufzubereiten.

(2) Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Kassenidentifikationsnummer
  2. 2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  4. 4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  5. 5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
  6. 6. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
  7. 7. Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)
  8. 8. Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.

(3) Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte