Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
§ 10
(1) Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 derAnlage aufzubereiten.
(2) Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Kassenidentifikationsnummer
- 2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes
- 3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- 4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- 5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
- 6. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
- 7. Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)
- 8. Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
(3) Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
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