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Artikel 5 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 5

Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

(1) Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 sind die Länder verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes, darzulegen.

(2) Die Länder sollen anlässlich des Elterngesprächs eine Empfehlung zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im vorletzten Kindergartenjahr abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176601

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