vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 16

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.

(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176612

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)