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Artikel 10 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 10

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 9 und für Zwecke gemäß Artikel 8 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Bundeszuschusses soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176606

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