Artikel 7
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Die in den Anlagen A1 bis A11, B1 bis B5, C1 bis C6, D1 und D2, E1 sowie F1 jeweils unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
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