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§ 2 Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater

§ 2

(1) Die Spezialfunktion Bildungsberatung mit einer Bildungsberaterin oder einem Bildungsberater wird eingerichtet für die mittleren und höheren Schulen sowie für die Praxisschulen für die Neuen Mittelschulen.

(2) Weiters werden an den mittleren und höheren Schulen zusätzlich weitere Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater in folgendem Ausmaß vorgesehen:

  1. 1. eine weitere Bildungsberaterin oder ein weiterer Bildungsberater bei Schulen mit 476 bis einschließlich 1 000 Schülerinnen und Schülern,
  2. 2. zwei weitere Bildungsberaterinnen oder zwei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 001 bis einschließlich 1 600 Schülerinnen und Schülern,
  3. 3. drei weitere Bildungsberaterinnen oder drei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 601 bis einschließlich 2 300 Schülerinnen und Schülern,
  4. 4. vier weitere Bildungsberaterinnen oder vier weitere Bildungsberater bei Schulen mit 2 301 bis einschließlich 3 000 Schülerinnen und Schülern sowie
  5. 5. fünf weitere Bildungsberaterinnen oder fünf weitere Bildungsberater bei Schulen mit mehr als 3 000 Schülerinnen und Schülern.

(3) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Abs. 2 die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.

(4) Die nach Abs. 1 für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberaterin oder der vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrperson mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut worden ist.

(5) Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, bestellten Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2001 zu vergütende Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüler/innenanzahl bis einschließlich 475 Schülerinnen und Schüler bestellte Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberaterinnen und Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrperson kraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit einer Bildungsberaterin oder eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2001 sind zusammenzuzählen.

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