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§ 8 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Pflichten von Unternehmern und Vereinigungen

§ 8.

(1) Unternehmer, die Erzeugnisse herstellen, die mit einem gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 eingetragenen Namen in Verkehr gebracht werden sollen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Wege des VIS beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation mitwirken, sind verpflichtet

  1. 1. amtliche Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
  2. 2. das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
  3. 3. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
  4. 4. auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.

(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.

(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.

(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.

(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.

(9) Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVG‑Seite zu veröffentlichen.

Schlagworte

Schriftträger, Pflanzenvermehrungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264792

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