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§ 29 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Technische Detailvorgaben

§ 29

(1) Die technischen Detailvorgaben für die Einstufung der Milch und das Verfahren der Probenahme und des Probentransports einschließlich einer Auflistung der Labors, die für die Durchführung der Untersuchung heranzuziehen sind, sowie zur Durchführung von Ringtests erfolgen durch die AMA und sind im Verlautbarungsblatt der AMA zu veröffentlichen.

(2) Die AMA hat dabei insbesondere vorzugeben:

  1. 1. das Verfahren der Probenahme,
  2. 2. die Überprüfung der Geräte für eine verschleppungsfreie und repräsentative Probenahme,
  3. 3. das Verfahren bei fehlenden Proben sowie
  4. 4. das Verfahren für Gegenproben.

(3) Die AMA hat die Referenzmethoden bekannt zu geben und kann einzelne Gerätetypen und Untersuchungsmethoden, sofern aufgrund einer Validierung die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird und wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, als zulässig erklären.

(4) Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und -inhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, ist von der AMA im Verlautbarungsblatt kundzumachen. Die AMA darf nur Labors, die

  1. 1. über eine für die Durchführung der Aufgaben entsprechende personelle und technische Ausstattung verfügen,
  2. 2. die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellen können,
  3. 3. gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse und Daten der Gerätekontrollen mit Referenzmaterialien mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und
  4. 4. die Aufnahme in die Liste beantragen,

    in die Auflistung aufnehmen. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, ist dies den Labors bescheidmäßig mitzuteilen und sind diese gegebenenfalls aus der Auflistung zu streichen. Ebenso kann die AMA hinsichtlich der Untersuchungen sowie der Frist zwischen Probenahme und Untersuchung den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt geben.

(5) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einem Unternehmen herzustellen, das qualitätsgesichert arbeitet und von der AMA mit der Herstellung der Konservierungslösung beauftragt wird.

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