Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation
§ 11.
Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40211298
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