Hypothekenforderungen
§ 5.
Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175515
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