Kapitalerträge des technischen Geschäfts
§ 30.
(1) In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 zu entsprechen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung sind als Kapitalerträge des technischen Geschäfts die Zinsenerträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175540
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