Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
§ 28.
(1) Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
- 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- 2. Dienstleistungen der Vermittler und
- 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.
(2) Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:
- 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- 2. Dienstleistungen der Vermittler und
- 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,
- soweit sie nicht den Funktionsbereichen Regulierung der Versicherungsfälle, Vermögensverwaltung oder Leistungen an Dritte zuzuordnen sind oder auf die Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung entfallen.
Schlagworte
Innendienst
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175538
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