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§ 28 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

§ 28.

(1) Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:

  1. 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
  2. 2. Dienstleistungen der Vermittler und
  3. 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.

(2) Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:

  1. 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
  2. 2. Dienstleistungen der Vermittler und
  3. 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,

Schlagworte

Innendienst

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175538

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