Abgegrenzte Prämien
§ 27.
(1) Der Posten 1. „Abgegrenzte Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 entspricht jeweils dem Posten 1. a) „Verrechnete Prämien“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 unter Berücksichtigung des Postens 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016.
(2) Die verrechneten Prämien im direkten Geschäft umfassen die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien. Mahngebühren, Vinkulierungsgebühren und ähnliche Kostenersätze sind keine Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen. Im indirekten Geschäft entsprechen die verrechneten Prämien den von den Vorversicherern zur Verrechnung mitgeteilten Prämien.
(3) Im Mitversicherungsgeschäft entsprechen die verrechneten Prämien jedes Mitversicherers dem auf ihn entfallenden Prämienanteil.
(4) Der Posten 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016 setzt sich aus der Veränderung der Prämienüberträge, des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien und der Stornorückstellung zusammen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 8 und 9) sind zu beachten.
Schlagworte
Versicherungssteuer
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175537
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