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§ 26 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2016

Aufwendungen für Versicherungsfälle

§ 26.

(1) Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 hat

  1. 1. in der Schaden- und Unfallversicherung die
  1. a) Schadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
  2. b) Veränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr und
  3. c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
  1. 2. in der Krankenversicherung die
  1. a) Schadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
  2. b) Veränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr und
  3. c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
  1. 3. in der Lebensversicherung die
  1. a) Zahlungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich Aufwendungen für Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
  2. b) Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr,
  3. c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
  4. d) Gewinnanteile
  1. zu umfassen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 8 und 9) sind zu beachten. Die Veränderung der Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung und in der Krankenversicherung sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen in der Lebensversicherung entspricht der Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne die Veränderung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß § 153 Abs. 1 VAG 2016.

(2) Die Aufwendungen für die Verhütung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 umfassen die Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr des Eintritts von Schäden zu vermindern.

(3) Zu den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle gehören die Aufwendungen, die mit der Erbringung der Versicherungsleistungen zusammenhängen. Aufwendungen für die Schadenerhebung und Schadenabwehr, die den einzelnen Versicherungsfällen oder Versicherungszweigen nicht direkt zugeordnet werden können, sind den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle zuzurechnen. Honorare gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schätzungsgutachten, die der Feststellung der Höhe des Risikos und damit im Falle eines Schadens der Abwehr nicht gerechtfertigter Ansprüche dienen, sind als Aufwendungen für Schadenabwehr zu erfassen.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40187630

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