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§ 24 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Andere Verbindlichkeiten

§ 24.

Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
  2. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
  3. 3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
  4. 4. empfangene Anzahlungen und
  5. 5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.

Schlagworte

Gehaltsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175534

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