Andere Verbindlichkeiten
§ 24.
Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
- 3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
- 4. empfangene Anzahlungen und
- 5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.
Schlagworte
Gehaltsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175534
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)