Anteilige Zinsen und Mieten
§ 20.
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- 1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
- 2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
- 3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.
Schlagworte
Zinsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175530
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