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§ 18 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Versicherungsvertraglich gestundete Prämien

§ 18.

Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175528

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