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Anlage 6t VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 6t

Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12

(Anm.: Anlage 6t als PDF dokumentiert)

Schlagworte

Ruhegenussempfänger

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256709

Zusatzdokumente: Anlage 6t 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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