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§ 7 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

§ 7

(1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.

(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind inAnhang 3 angeführt.

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